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FW-Änderungsantrag vom 15.02.2010
Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Peter Meyer, Günther Felbinger und Fraktion (FW)
zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Neuen Dienstrecht in Bayern (Drs. 16/3200) hier: Änderung des § 3 „Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen“ (Art. 52)
Der Landtag wolle beschließen:
Art. 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die oberste Dienstbehörde stellt bei ihnen im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss die Fachlaufbahn, einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest.“ 2. Satz 3 wird gestrichen.
Begründung:
Art. 52 betrifft die Qualifikationsvoraussetzungen der „anderen Bewerber“. Der Entwurf stellt in Abs. 2 Satz 1 die Übertragung der Zuständigkeit zur förmlichen Feststellung der Qualifikationsvoraussetzung auf den Landespersonalausschuss in das Ermessen der jeweils obersten Dienstbehörde. Zur Wahrung gleicher Bedingungen und zur Erlangung einheitlicher Qualitätsanforderungen, insbesondere zur Vergleichbarkeit von staatlichen und kommunalen Beamten, ist die verpflichtende Beteiligung des Landespersonalausschusses erforderlich.
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