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FW-Änderungsantrag vom 23.03.2010
Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Florian Streibl und Fraktion (FW)
zum Gesetzentwurf der Abgeordneten Rinderspacher, Schindler, Arnold u.a. und Fraktion zur Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Drs. 16/2985)
Der Landtag wolle beschließen:
§ 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
‚²Die Angabe des Verfassers unterbleibt, wenn dieser es ausdrücklich wünscht.
³Die Spruchgruppen können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis mitteilen.‘“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht richtigerweise vor, dass Sondervoten zukünftig mit Angabe des Verfassers zu erfolgen haben. Offenheit und Öffentlichkeit als Wesenselemente der Demokratie sprechen dafür, unterschiedliche oder gar gegensätzliche Meinungen zwischen Richtern nicht zu verdecken, sondern sie unter Nennung des Verfassers offenzulegen und verständlich zu machen. Sondervoten reichern den juristischen Diskurs an und dienen so der Rechtsentwicklung. Wer ein Sondervotum abgibt, ist kein schlechter Verlierer, sondern belegt zunächst einmal die Qualität und Intensität der gerichtsinternen Argumentation.
Jedoch sollte es dem jeweiligen Verfasser selbst überlassen sein, ob das Sondervotum unter Angabe seines Namens erfolgt oder anonym. Andernfalls wäre es denkbar, dass ein Richter ein notwendig erachtetes Sondervotum lieber ganz unterlässt, um seine Wiederwahl nicht zu gefährden. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich, da der Präsident und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Landtag auf die Dauer von acht Jahren gewählt werden. Die nichtberufsrichterlichen Mitglieder und ihre Vertreter wählt jeweils der neu konstituierte Landtag am Beginn der fünfjährigen Legislaturperiode für die laufende Periode. Die Veröffentlichung des Sondervotums sollte aber grundsätzlich die Regel sein, die nur ausnahmsweise von einem einzelnen Verfasser verhindert werden kann.
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