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FW-Änderungsantrag vom 24.02.2010
Änderungsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Peter Meyer, Günther Felbinger und Fraktion (FW)
zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Neuen Dienstrecht in Bayern (Drs. 16/3200) hier: Änderung des § 1 „Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)“ (Gerichtsvollzieher)
Der Landtag wolle beschließen:
§ 1 des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung zum Neuen Dienstrecht in Bayern wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 zu Art. 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert.
1. In „Besoldungsgruppe A 8“ wird die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin1)“ gestrichen.
2. In „Besoldungsgruppe A 9“ wird die Bezeichnung „Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin“ ersetzt durch die Bezeichnung „Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin7)“ und folgende neue Fußnote 7 angefügt. „7) Als Eingangsamt.“
3. In „Besoldungsgruppe A 10“ wird die Bezeichnung „Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin“ durch die Bezeichnung „Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin“ ersetzt.
4. In „Besoldungsgruppe A 11“ wird nach der Bezeichnung „Förderlehrer, Förderlehrerin“ die Bezeichnung „Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin“ eingefügt.
Begründung:
Die Gerichtsvollzieher sind ein selbständiges Organ der Rechtspflege und üben Gerichtsgewalt aus. Diese Tätigkeit wird selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt. Am deutlichsten tritt die Selbständigkeit bei der Zwangsvollstreckung hervor. Gerade diese eigene Stellung in der Zwangsvollstreckung als Inhaber und Träger eines selbständigen Amtes sowie die Vollstreckungsverfahren mit schwierigem juristischem Hintergrund rechtfertigen die Einstufung in das Eingangsamt A 9.
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