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FW-Antrag vom 23.04.2010

Antrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Prof. (Univ Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Hans Jürgen Fahn, Joachim Hanisch, Dr. Leopold Herz, Claudia Jung, Ulrike Müller, Peter Meyer, Florian Streibl, Dr. Karl Vetter und Fraktion (FW)

 

Mindeststandards bei der Unterbringung von Flüchtlingen

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sicherzustellen, dass folgende Mindeststandards bei der Unterbringung von Flüchtlingen eingehalten werden:

─ Gemeinschaftsunterkünfte sollen Wohnraumcharakter haben und einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten.

─ Die Wohn- und Schlafräume von Gemeinschaftsunterkünften müssen pro Person eine Wohnfläche von mindestens 8 m² aufweisen. Bei der Berechnung der Wohnfläche bleiben die Neben- und sonstigen Flächen (z.B. Flure, Toiletten, Küchen, Gemeinschaftsräume, Waschräume) unberücksichtigt.

─ Familien mit Kindern, Ehepaare und Lebenspartner haben einen Anspruch auf eine gemeinsame Unterbringung.

─ Bei der Zimmerbelegung in Gemeinschaftsunterkünften muss die Nationalität bzw. Ethnie und das Geschlecht berücksichtigt werden.

─ Duschen in Gemeinschaftsunterkünften müssen mit einem Sichtschutz ausgestattet werden.

─ Es müssen bezüglich der folgenden Punkten klare Regeln in den Gemeinschaftsunterkünften gelten, die bei Nichteinhaltung sofort sanktioniert werden:

─ Verbot von Drogen

─ Verbot von übermäßigem Alkoholkonsum

─ Verbot von Randale und Gewaltanwendung

─ Einhaltung von Ruhezeiten.

─ Personen mit besonderen Bedürfnissen dürfen nicht gegen ihren Willen in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.

─ Als Personen mit besonderen Bedürfnissen gelten:

1. unbegleitete Minderjährige,

2. Schwerbehinderte,

3. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

4. Schwangere,

5. Familien oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,

6. traumatisierte Personen,

7. Personen, die zu einer der vorgenannten Personen verheiratet oder bis zum Grad verwandt sind und mit ihnen zusammen leben wollen,

8. Personen, die bereits 12 Monate in Gemeinschaftsunterkünften gelebt haben. ─ Insbesondere unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen von Erwachsenen wirksam getrennt untergebracht werden.

─ Bei der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge müssen die Standards der Jugendhilfe gelten, d.h. qualifiziertes Betreuungspersonal muss jeden Tag 24 Stunden verfügbar sein.

─ Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge müssen die Chance auf Bildung erhalten.

─ Mit Beginn der Inobhutnahme muss für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein Clearingverfahren eingeleitet werden (Aufklärung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings über sein Asylverfahren und die aufenthaltsrechtliche Situation etc.).

 

Begründung:

Die Zustände in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen in Bayern sind eindeutig verbesserungswürdig. Mindeststandards der Unterbringung sind daher zwingend notwendig.

Gerade für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) müssen schnellstmöglich Änderungen herbeigeführt werden. UmF werden in Bayern ab 16 Jahren zwar grundsätzlich in abgetrennten Bereichen von Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftunterkünften untergebracht. Der Ortstermin des Sozialausschusses in der Erstaufnahmeeinrichtung in der Baierbrunner Straße hat jedoch gezeigt, dass diese Unterbringung für Jugendliche ungeeignet ist. So wurden die weiblichen umF, die häufig traumatisiert sind und eine schwere Flucht erleben mussten, nur sehr unzureichend räumlich getrennt von den männlichen Bewohnern untergebracht.

Darüber hinaus dürfen Sammelunterkünfte nicht regellose Orte der Angst (Gewalt, Drogen) für Asylbewerber sein. Deshalb muss sichergestellt sein, dass Ruhezeiten eingehalten werden und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Gewalttaten sofort sanktioniert werden.

 

Zur Vorgangsmappe auf der Seite des Bayerischen Landtags