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FW-Dringlichkeitsantrag vom 03.02.2010

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch, Bernhard Pohl, Prof. (Univ Lima) Dr. Peter Bauer, Claudia Jung und Fraktion (FW)

 

Arbeitsentwürfe zur Neuorganisation der Jobcenter des BMAS grundlegend überarbeiten

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert,

1. nach Vorlage der Arbeitsentwürfe des BMAS zur Neuorganisation der Jobcenter seit 25. Januar 2010 nochmals darauf hinzuwirken, dass eine Verfassungsänderung zum Erhalt der derzeit bestehenden Arbeitsagenturen vorgenommen wird;

2. im Bundesrat darauf hinzuweisen, dass eine dauerhafte Ausweitung bzw. Entfristung des Optionsmodells nach § 6a SGB II eine Grundgesetzänderung nicht erforderlich macht;

3. darauf hinzuwirken, dass die Arbeitsentwürfe kommunalfreundlich abzufassen sind

 

Begründung:

Derzeit nehmen noch die Bundesagentur und die Kommunen ihre Aufgabe in 346 so genannten Arbeitsgemeinschaften gemeinsam wahr. Dazu kommen noch 69 Optionskommunen. In 23 Fällen führen die Bundesagentur und die Kommunen die Aufgaben getrennt durch. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2007 die Arbeitsgemeinschaften für verfassungswidrig erklärt und den Bundesgesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2010 eine verfassungskonforme Organisationsform für die Umsetzung des SGB II zu schaffen. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang die Trennung der so genannten „Mischverwaltung“ von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen bei der Betreuung von Arbeitslosen verlangt.

Die neue Regierungskoalition hat sich darauf verständigt, die Aufgaben der Grundsicherung zukünftig durch die kommunalen Träger und die Bundesagentur getrennt wahrzunehmen. Die bestehenden 69 Optionskommunen können die Aufgabe dauerhaft wahrnehmen, eine Erweiterung der Option sei auszuschließen. Dennoch soll in Zukunft eine Zusammenarbeit zwischen Kommunen und Arbeitsagenturen möglich sein.

Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Arbeitsentwürfe des BMAS am 25. Januar 2010 sind mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht u. E. nicht vereinbar. Denn der Bund kann sich in all seinen Entscheidungen, selbst wenn sie sich auf die Leistungen der Kommunen auswirken, durchsetzen. Die Entwürfe erweisen sich u. E. zudem als zu bürokratisch und sind voraussichtlich mit Mehrkosten für die Kommunen in dreistelliger Millionenhöhe verbunden.

Einigkeit besteht darüber, dass das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene SGB II der Idee des „aktivierenden Sozialstaats“ weitgehend gerecht geworden ist. Insbesondere die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind durch Arbeitsgemeinschaften verwirklicht worden. So ist durch die Beratung und Betreuung die den Bedarf der Betroffenen reduziert, ihre Arbeitsfähigkeit erhalten bzw. gestärkt oder aber sie sind in vielen Fällen in den Arbeitsmarkt reintegriert worden. Im Lichte dieser Befunde sollten alle ideologischen Auseinandersetzungen parteiübergreifend beendet und im Wege einer Verfassungsänderung die Arbeitsgemeinschaften verfestigt werden.

Des Weiteren sollte eine dauerhafte Ausweitung des Optionsmodells nach § 6a SGB II einfachgesetzlich ermöglicht werden, einer Verfassungsänderung hierzu bedarf es nicht. Denn Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, wonach durch Bundesgesetz den Kommunen nicht Aufgaben übertragen werden dürfen, steht der Ausweitung des Optionsmodells nicht entgegen. Es fehlt bereits an einer bundesgesetzlichen Aufgabenträgerbestimmung. Die konkrete Trägerbestimmung erfolgt durch kommunal-individuellen Antrag mit Zustimmung der obersten Landesbehörde durch den Bund.

Es handelt sich also nicht um die Übertragung von Aufgaben durch Bundesgesetz, sondern durch ein Handeln des BMAS in Vollzug des SGB II auf Antrag der betroffenen Kommunen mit Zustimmung der obersten Landesbehörden. Es gibt – soweit erkennbar − keinen rechtswissenschaftlichen Beitrag, der eine Entfristung oder Erweiterung der Option mit belastbaren Argumenten nach geltendem Verfassungsrecht ausschließt. Schon die erste Durchsicht der Entwürfe ergibt, dass die Entscheidungsbefugnisse der Agentur eindeutig zu umfangreich sind, etwa bei der Festlegung des anzurechnenden Einkommens oder Vermögens. Immense Mehrkosten in Millionenhöhe werden mit der getrennten Aufgabenwahrnehmung für die Kommunen anfallen. Hierfür müsste es zumindest einen Ausgleich geben.

Auch die Möglichkeit einer freiwilligen Zusammenarbeit zwischen Arbeitsagenturen und kommunalen Trägern im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird sich dem Vorwurf einer erneuten unzulässigen Mischverwaltung aussetzen müssen. Diesbezügliche Verfassungsbeschwerden sind vorprogrammiert.

 

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