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FW-Dringlichkeitsantrag vom 03.02.2010
Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Florian Streibl und Fraktion (FW)
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorlegen
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, dem Landtag zeitnah einen Entwurf zum Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorzulegen, der sich am Grundsatz der Unschuldsvermutung zu orientieren hat. Dabei sollen zum Beispiel folgende Punkte berücksichtigt werden:
─ Mit neuen Untersuchungsgefangenen wird ein Zugangsgespräch geführt, bei dem bei Bedarf ein Dolmetscher oder Bediensteter mit Fremdsprachenkenntnissen teilnimmt. Außerdem müssen zur erweiterten Betreuung aufgrund der Ausnahmesituation Seelsorger und/ oder Psychologen zur Verfügung stehen.
─ Die Untersuchungsgefangenen sind grundsätzlich in Einzelzellen und getrennt von Strafgefangenen und Gefangenen anderer Haftarten unterzubringen. Sollten die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies nicht zulassen, so darf ein solcher Zustand 72 Stunden nicht überschreiten.
─ Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zum Erwerb oder zur Verbesserung schulischer und beruflicher Kenntnisse gegeben werden. Ausländern sind Deutschkurse anzubieten. Die Erziehungsberechtigten sollen an der schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung mitwirken können.
─ Die Untersuchungsgefangenen dürfen mindestens acht Stunden Besuch pro Monat empfangen, junge Untersuchungsgefangene mindestens 16 Stunden pro Monat.
─ Personensorgeberechtigte sind von der Inhaftierung und Verlegung minderjähriger Gefangener unverzüglich mündlich und schriftlich zu benachrichtigen.
Begründung:
Mit der Föderalismusreform ist den Bundesländern das Recht zur Regelung des Strafvollzugs zum 1. September 2006 übertragen worden. Anders als in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfahlen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, wo seit 1. Januar 2010 eine landesgesetzliche Regelung zum Vollzug der Untersuchungshaft gilt, gibt es in Bayern noch kein Gesetz hierzu. In Niedersachsen ist der Vollzug der Untersuchungshaft bereits im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafvollzugsgesetzes geregelt worden. In anderen Bundesländern (Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt) befinden sich diesbezüglichen Gesetzentwürfe bereits im parlamentarischen Verfahren.
Bereits im Mai 2009 wurde ein Antrag, in dem die Staatsregierung zur Vorlage eines Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes aufgefordert wurde, abgelehnt. Dr. Franz Rieger (CSU) hat noch am 14. Oktober 2009 im Plenum behauptet, es bestehe überhaupt kein Bedarf für die Diskussion des SPD-Antrags, da das Gesetz wahrscheinlich im Frühjahr 2010 in Kraft treten werde. Herr Staatsminister Herrmann hat außerdem ausgeführt, dass in der Staatsregierung ein Gesetzentwurf in Arbeit sei und der Landtag nach der ersten Behandlung im Ministerrat darüber unterrichtet würde. Die Justizministerin sei zuversichtlich, dass das noch in diesem Herbst erfolgen könne.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt ist ein solcher Entwurf aber noch immer nicht vorgelegt worden. Ein solcher ist jedoch dringend notwendig, da der Vollzug der Untersuchungshaft in die Grundrechte der Untersuchungsgefangenen eingreift und damit unter dem Vorbehalt des Gesetzes steht. Rechtsgrundlagen finden sich bisher in Einzelbestimmungen in der Strafprozessordnung, im Strafvollzugsgesetz und im Jugendgerichtsgesetz. Nach § 13 EGStPO gilt in den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort. Maßnahmen und Beschränkungen, die für den Vollzug der Untersuchungshaft notwendig sind, ordnet der Richter an. Die nähere Ausgestaltung richtet sich dabei nach der Untersuchungshaftvollzugsordnung, einer von den Ländern bundeseinheitlich erlassenen Verwaltungsvorschrift.
Abgesehen davon, dass eine Neuregelung bis Ende 2011 ohnehin vorliegen muss und der bisherige Zustand verfassungsrechtlich unbefriedigend ist, kam es Anfang dieses Jahres aufgrund der Übergangsregelung zu Unsicherheiten, die sich vor allem im Bereich Nürnberg bemerkbar machten. Gerade in der JVA Nürnberg herrschte dahingehend Rechtsunsicherheit, ob für Beschränkungen bei Untersuchungshäftlingen, wie z.B. der Briefkontrolle, eine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Die alten Haftbefehle mussten also überarbeitet werden. Staatsanwaltschaften haben z.T. in einer Hauruck-Aktion alle offenen Untersuchungshaftsangelegenheiten überarbeitet, da die Fortgeltung der Untersuchungshaftvollzugsordnung durch richterliche Anordnung im Einzelfall angeordnet werden musste.
Da nicht absehbar ist, wann die Staatsregierung dem Landtag den bereits seit April 2009 existierenden Gesetzentwurf vorlegen wird, ein Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz aber dringend notwendig ist, ist eine diesbezügliche Aufforderung angezeigt. Die genannten Punkte sind keinesfalls abschließend – es erscheint uns nur notwendig, gesondert darauf hinzuweisen.
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