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Massekredit an die Quelle GmbH i. IN

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Bernhard Pohl, Mannfred Pointner, Markus Reichhart und Fraktion (FW)

 

Massekredit an die Quelle GmbH i. IN

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert,

1. sich an keinen Sofortmaßnahmen oder künftigen Stützungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Quelle GmbH i. IN mit Finanzhilfen zu beteiligen.

2. über den aktuellen Sachstand beim Massekredit an die Quelle GmbH i. IN dem Haushaltsausschuss zu berichten und umgehend folgende Fragen zu beantworten:

a) Der Freistaat Bayern hat sich am Massekredit mit 20,5 Mio Euro beteiligt. In welcher Höhe ist mit einem Ausfall zu rechnen? Wann kann der Freistaat Bayern eine Rückzahlung erwarten?

b) Hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO die Masseunzulänglichkeit angezeigt? Wenn ja, dann wann?

c) Gibt es unter den Massegläubigern nach § 209Abs. 1 Nr. 3 InsO Rangverhältnisse? Genießen der Freistaat Bayern oder andere Gläubiger Vorrechte?

d) Hat sich der Freistaat Bayern vor der Kreditvergabe das Geschäftsmodell des Insolvenzverwalters erläutern lassen und auf Plausibilität überprüft? Inwieweit hat der Insolvenzverwalter auf das Ausfallrisiko hingewiesen?

e) Beabsichtigt der Freistaat Bayern den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO auf Schadensersatz wegen eines möglichen Ausfalls in Anspruch zu nehmen?

 

Begründung:

Die Staatsregierung hat durch die Vergabe des Massekredits an Quelle ein offensichtlich hohes finanzielles Risiko zu Lasten des Freistaats Bayerns begründet. Nunmehr sieht der Insolvenzverwalter keine Chance einer Fortführung bzw. einer Veräußerung des gesamten Geschäftsbetriebs mehr. Die Quelle steht vor dem Aus. Erfahrungsgemäß neigt die Politik in derartigen Situationen zu Schnellschüssen, die mit erheblichen finanziellen Risiken einhergehen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, beantragt die Fraktion der Freien Wähler, keine weiteren Finanzhilfen zu gewähren und umgehend die Auswirkungen der bisherigen Finanzhilfen darzustellen. Unabhängig von der politischen Bewertung des Massekredits an sich muss jedenfalls jetzt ein Schlussstrich für staatliches finanzielles Engagement zu Gunsten des Unternehmens gezogen werden. Weitere Hilfen mit Mitteln des Steuerzahlers sind nun nicht mehr vertretbar. Bei der Vergabe des Kredits wurde davon ausgegangen, dass eine Hilfe zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses gewährt werden muss, um der Quelle GmbH rasch die Möglichkeit zu eröffnen, mit Hilfe eines neuen Katalogs in den nächsten Monaten Geld zu verdienen und den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Nun gibt es Meldungen, wonach die Insolvenzmasse zur Deckung der Masseforderung nicht mehr ausreicht und die Masseunzulänglichkeit droht oder gar schon eingetreten ist. Wir bitten daher um Aufklärung, ob der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Sofern hier tatsächlich ein „Konkurs im Konkurs“ vorliegt, hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die Darlehensforderung des Freistaats gegen das insolvente Unternehmen. Zwar sind Massegläubiger gegenüber gewöhnlichen Insolvenzgläubigern bevorrechtigt, bei einer Masseunzulänglichkeit aber reicht die vorhandene Masse nicht einmal zur vollständigen Befriedigung aller Massegläubiger aus. Sollte dieser Fall hier vorliegen, ist der Landtag über die finanziellen Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob sämtliche Massegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichrangig zu bedienen sind, oder ob unter den Gläubigern Rangverhältnisse vereinbart wurden. Hilfreich wäre es, eine Einschätzung der Staatsregierung darüber zu erhalten, in welcher ungefähren Höhe ein Ausfall zu erwarten ist. Wir gehen davon aus, dass die Staatsregierung bei der Entscheidung zur Kreditvergabe Chancen und Risiken sorgfältig abgewogen hat. In diesem Zusammenhang ist es aber wichtig zu wissen, in welchem Maß ein Dialog zwischen Staatsregierung und Insolvenzverwalter über das Geschäftsmodell sowie die Chancen der Firmenfortführung bzw. -veräußerung stattgefunden und auf welche Risiken der Insolvenzverwalter aufmerksam gemacht hat. Im Zusammenhang damit steht die Frage, ob der Freistaat Bayern gedenkt, den Insolvenzverwalter nach § 61 InsO persönlich in die Haftung zu nehmen. Diese Vorschrift begründet eine Schadenersatzpflicht des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit nach Begründung von Masseverbindlichkeiten. Die Haftung ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter bei der Begründung der Masseverbindlichkeit, hier dem Massekredit des Freistaats, erkennen konnte, dass die Masse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung der Verbindlichkeit nicht ausreicht. Sollte der Insolvenzverwalter gegenüber der Staatsregierung eine überwiegende Ausfallwahrscheinlichkeit verneint haben, fordern wir die Staatsregierung auf, Haftungsansprüche zu Gunsten des Freistaates geltend zu machen.

 

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