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FW-Dringlichkeitsantrag vom 23.02.2010
Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Peter Meyer, Alexander Muthmann, Thorsten Glauber, Mannfred Pointner, Bernhard Pohl, Markus Reichhart, Joachim Hanisch, Ulrike Müller, Dr. Hans Jürgen Fahn, Dr. Karl Vetter, Prof. (Univ. Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Leopold Herz, Claudia Jung und Fraktion (FW)
Öffentliche Aufgaben von Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten befreien
Der Landtag wolle beschließen:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) dahingehend zu ändern, dass staatliche und kommunale Stellen von Gebühren für den Bezug und die Nutzung von digitalen Geobasisdaten befreit werden, die öffentlichen, nicht kommerziellen Zwecken dienen. Stattdessen fallen ausschließlich Gebühren in Höhe des Zeitaufwands für die Bereitstellung der Daten an.
Begründung:
Gemäß Art. 12a Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) sind für die Einrichtung und Führung raumbezogener Informationssysteme in der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich die Daten der Bayerischen Vermessungsverwaltung als Basisdaten zu verwenden.
Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ist Grundlage für die Nutzung von Geodaten in Europa und Auslöser nationaler Geodatengesetze.
Darauf aufbauend hat der Bund 2009 das „Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten“ GeoZG erlassen. In § 12 Abs. 4 heißt es u.a.: Für Geodaten und Geodatendienste, die geodatenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stellen, werden keine Geldleistungen von anderen geodatenhaltenden Stellen des Bundes erhoben. Dieser Passus ist ganz im Sinne von INSPIRE, und muss deswegen auch in Bayern 1:1 umgesetzt werden.
Digitale Geobasisdaten, wie z.B. ATKIS, Topographische Karten, Luftbilder, Orthophotos usw. wurden bereits in der Vergangenheit zu 100 Prozent aus Steuermitteln erstellt und fortgeführt. Mit Vereinbarungen zwischen der Bayerischen Vermessungsverwaltung und Kommunen wurden Neuvermessungen und die Erstellung der digitalen Flurkarte bayernweit finanziert. Hierfür wurden auch kommunale Haushaltsmittel in erheblicher Höhe in Anspruch genommen, obwohl gem. Art. 12 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes die Erstellung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Landesvermessung in Bayern ausschließlich hoheitliche Aufgaben des Staates sind.
Die Erstellung von Geoinformationssystemen, die Aufbereitung und Präsentation graphisch darzustellender Statistiken und Studien erfordern bayernweite amtliche Basisdaten mit dem Anspruch auf Flächendeckung, Aktualität und Verlässlichkeit.
Beim Bezug und der Nutzung solch staatlicher Datenbasis stoßen die öffentlichen Stellen jedoch auf hohe finanzielle Hürden.
Beispielsweise fallen für den Bezug von ATKIS-Daten (vektorisiertes Digitales Landschaftsmodell) für ganz Bayern Gebühren in Höhe von 90.000 Euro an. Mögliche abweichende Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 4 über dauerhafte und ermäßigte Datennutzung und Aktualisierung lösen trotzdem jährlich 5- bis 6-stellige Gebührentatbestände aus.
Gebühren in solcher Höhe behinderten und verhinderten bisher nachhaltig Forschungsprojekte und die Erstellung kommunaler Informationssysteme.
Die grundsätzliche Gebührenfreiheit für Geobasisdaten entlastet Kommunen finanziell und ermöglicht ihnen, in erforderlichem Umfang kommunale Infrastrukturdaten auf der Grundlage staatlicher Basisdaten in Informationssystemen und auf Internetplattformen darzustellen.
Forschung und Lehre an Hochschulen und Instituten würden durch die Kosten der Geobasisdaten nicht mehr bei der Erstellung von Projekten und der Entwicklung neuer Produkte behindert.
Dies wiederum würde dem Wirtschaftsstandort Bayern helfen, die Wettbewerbsnachteile wieder auszugleichen, die durch liberalere Gebührenordnungen in benachbarten Bundesländern entstanden sind.
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