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FW-Dringlichkeitsantrag vom 22.04.2010

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Bernhard Pohl, Thorsten Glauber, Günther Felbinger und Fraktion (FW)

 

Rechtliche Handhabe gegen Spielhallen für die Kommunen verbessern

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert:

1. darauf hinzuwirken, dass die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung angekündigte umfassende Prüfung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) schnellst möglichst veranlasst wird,

2. den Kommunen vernünftige rechtliche Instrumente an die Hand zu geben, um Spielhallen unter bestimmten Voraussetzungen besser verhindern zu können,

3. insbesondere für eine bessere und frühzeitige Abstimmung zwischen Gewerberecht und Baurecht zu sorgen und

4. dem zuständigen Ausschuss zeitnah darüber zu berichten.

 

Begründung:

Trotz der Wirtschaftskrise müssen sich viele Städte und Gemeinden Bayerns seit geraumer Zeit mit einer Flut von Bauanträgen für neue Spielhallen auseinander setzen. Einige Kommunen kämpfen nachdrücklich gegen Spielhallen, können sie aber nicht immer verhindern. Tatsächlich gibt es nur wenige Gemeinden in Bayern, die mehr als 10.000 Einwohner haben, aber keine Spielhalle. Die Genehmigungstatbestände reichen von Spielhallen, die in der unmittelbaren Nähe von Kirchen oder direkt neben − überwiegend von Jugendlichen besuchten − Sportgeländen entstehen sollen über eine Nutzungsänderung in Gaststätten bis hin zu einer Erweiterung bereits bestehender Spielhallen. Bayern hat in den letzten Jahren bei Spielhallen massiv aufgeholt und belegt Platz fünf der Bundesländer mit der höchsten Dichte an Spielautomaten. Der Nachteil des Spielhallenbooms ist bekannt: Glücksspiel kann süchtig machen. Unabhängigen Studien zufolge gibt es in Deutschland zwischen 149.000 und 340.000 Menschen mit auffälligem Spielverhalten. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Zahl der Spielautomaten in Bayern auf nunmehr 14.000 verdoppelt.

Spielhallen sind Vergnügungsstätten und können gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Gebieten zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) zugelassen werden. § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe im Bebauungsplan die Festsetzung, dass nur bestimmte Arten der im Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Regelung gestattet über diese Festsetzung hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Bei der Bildung von Unterarten von Nutzungen im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO ist die Gemeinde jedoch nicht gänzlich frei, vielmehr müssen nach städtebaulichen Gesichtspunkten abgrenzbare Anlagetypen gebildet werden. Als solche Anlagetypen sind von der Rechtssprechung Spielhallen aber anerkannt.

Sicherlich können die Gemeinden die Bauanträge für Spielhallen ablehnen, nach den Regeln der Gewerbeordnung (§ 33 i GewO) müssen aber die Gemeinden die Spielhallen genehmigen, wenn die formalen Voraussetzungen vorliegen. Innenstädte brauchen ein gesundes und attraktives Nebeneinander von Wohnen, Leben und Gewerbe und keinen Wildwuchs von Spielhallen.

 

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