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FW-Dringlichkeitsantrag vom 21.04.2010

Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Prof. (Univ Lima) Dr. Peter Bauer, Dr. Karl Vetter, Claudia Jung, Dr. Leopold Herz, Ulrike Müller, Dr. Hans Jürgen Fahn, Mannfred Pointner, Thorsten Glauber und Fraktion (FW)

 

Umsatzsteuerbefreiung für das Freiwillige Soziale Jahr

 

Der Landtag wolle beschließen:

Die Staatsregierung wird aufgefordert, sich durch den Bundesrat auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) für die jeweiligen Einsatzstellen und Träger umsatzsteuerfrei ist.

 

Begründung:

Jahrelang war es Praxis der Finanzbehörden, keine Umsatzsteuer bei der personellen Abwicklung des FSJ zwischen dem Träger des FSJ und den einzelnen Einsatzstellen zu erheben. Derzeitige Verwaltungsmeinung ist aber, dass es sich bei der Konstruktion Träger – Einsatzstelle um eine Art „Leiharbeitsverhältnis“ handelt, die nach dem derzeitigen Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerpflichtig ist. Eine vom Bundesrat vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur grundsätzlichen Befreiung der Leistungen der Jugendfreiwilligendienste wurde von der damaligen Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dass dies gegen die verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie verstieße (BT-Drs 16/6967, S. 5).

Diese Rechtsauffassung der Finanzbehörden wird allerdings in mehreren Gutachten nicht geteilt (u.a. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages „Möglichkeiten zur Vermeidung der Umsatzsteuerpflichtigkeit bei der Personalgestellung im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten“). Vielmehr sehen diese verschiedene Möglichkeiten einer umsatzsteuerbefreiten Personalgestellung im FSJ im Einklang mit der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Dazu wäre lediglich die Einstufung des FSJ als Jugend- und Bildungsarbeit notwendig.

Das mit Wirkung zum 1. Juni 2008 in Kraft getretene neue Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz, JFDG) bietet keine generelle Lösung der Umsatzsteuerproblematik und keine Rechtssicherheit. Zwar kann die Umsatzsteuerpflicht des FSJ im Inland durch aufwändige Maßnahmen reduziert, aber nicht gänzlich beseitigt werden. So bleiben z.B. Verwaltungskosten (anfallende Verwaltungspauschale) weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Ob diese Maßnahmen allerdings einer Prüfung durch das Finanzamt standhalten, ist derzeit Risiko der Träger.

Die im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vorgesehenen Regelungen zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht sind u. E. nicht ausreichend und verursachen einen hohen Verwaltungsaufwand bzw. Kosten, die die Angebote für freiwillige soziale Jahre erschweren oder auch unmöglich machen. Staatliche Fördergelder an gemeinnützige Organisation werden dadurch notgedrungen verschwendet.

Ehrenamt und Freiwilligendienste werden in unserer alternden Gesellschaft und vor dem Hintergrund der Verkürzung des Wehr- und Zivildienstes immer wichtiger. Die Umsatzsteuerpflicht steht damit diametral im Widerspruch zu den Äußerungen der Staatsregierung, dieses Engagement fördern zu wollen.

 

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