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FW-Gesetzentwurf vom 28.01.2010
Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Florian Streibl, Ulrike Müller, Dr. Hans Jürgen Fahn, Dr. Karl Vetter, Prof. (Univ Lima) Dr. Peter Bauer, Claudia Jung und Fraktion (FW)
zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes
§1
Art. 32 des Bayerischen Jagdgesetzes – BayJG – (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender neuer Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Abweichend von den Vorschriften über die behördliche Abschussplanung können auf Antrag der Grundeigentümer bzw. deren Zusammenschlüssen nicht-hoheitliche Vereinbarungen anstelle des behördlichen Abschussplans getroffen werden.“
2. In Abs. 7 wird folgende neue Nr. 1a eingefügt:
„1a) nähere Vorschriften zu Voraussetzungen, Form und Inhalt der nichthoheitlichen Vereinbarung nach Abs. 6a, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des Forstlichen Gutachtens, der Beteiligung der Behörden, der Vermittlung notwendiger Kenntnisse und der Durchführung von gemeinsamen Waldbegängen, zu erlassen,“
§ 2
Dieses Gesetz tritt am ……………...……………..………………. in Kraft.
Begründung:
Aufgrund der positiven Resonanz des Pilotprojekts wird die Möglichkeit für eine Abweichung von der Abschussplanung durch nicht-hoheitliche Vereinbarungen geschaffen. Die genauen Regelungen, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen (Durchführung von Waldbegängen etc.), den Inhalt und die Form der Vereinbarung, die Beteiligung der Behörden und die Vermittlung notwendiger Kenntnisse, die für die Freistellung von der behördlichen Abschussplanung notwendig sind, werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
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