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FW-Gesetzentwurf vom 05.02.2010
Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch und Fraktion (FW)
zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und des Bezirkswahlgesetzes
§ 1 Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
In Art. 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz − GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I) werden die Zahlen „1, 2, 3, 4“ durch die Zahlen „1, 3, 5, 7“ ersetzt.
§ 2 Änderung des Bezirkswahlgesetzes
Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz – BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), erhält folgende Fassung:
„6. Art. 39, 40, 41, 42 Abs. 1, 3 und 5, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 bis 46, 48, 50 (Bestimmungen über die Feststellung des Wahlergebnisses) mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnungen „Landeswahlausschuss“, „Landeswahlleiter“ und „Abgeordneter“ die Bezeichnungen „Wahlkreisausschuss“, „Wahlkreisleiter“ und „Bezirksrat“ treten, dass im Fall des Art. 42 Abs. 5 das Wahlergebnis im Bezirk maßgebend ist und dass eine Erhöhung der Gesamtzahl der Bezirksräte bei Anwendung des Art. 44 Abs. 2 nur eintritt, wenn sie sich aus der Bezirkswahl selbst ergibt. An Stelle des Art. 42 Abs. 2 gilt die Regelung, dass die Gesamtstimmenzahlen eines jeden Wahlkreisvorschlags nacheinander so lange durch 1, 3, 5, 7 usw. geteilt werden, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlkreisvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.“
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am …..................................................................... in Kraft.
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