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FW-Gesetzentwurf vom 07.12.2009
Gesetzentwurf der Abgeordneten Hubert Aiwanger, Tanja Schweiger, Joachim Hanisch und Fraktion (FW)
zur Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2009/2010
§ 1
Das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (Bay- BVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F) wird wie folgt geändert:
1. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Nr. 2 wird Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a).
b) Es werden folgende neue Buchst. b) und c) angefügt:
„b) um 134 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Erschwerniszulagenverordnung in der am 1. September 2009 geltenden Fassung,
c) um 30 v.H. werden ab 1. März 2010 die am 28. Februar 2010 nach Maßgabe des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 maßgeblichen Beträge der Erschwerniszulage nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2,“
c) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die nach Abs. 1 und 2 Nr. 1, Nrn. 2a, b, c, 3 und 4 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Vorschrift.“
2. Art. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Zum 1. März 2010 werden die nach Art. 2 Abs. 1 und 2a erhöhten Besoldungsbestandteile um 1,2 v.H. erhöht.“
3. Die Anlage 11 (gültig ab 1. März 2010) erhält folgende Fassung:
Anlage 11 zu Art. 2 Abs. 3
Erschwerniszulage (Stundensätze in Euro)
Gültig ab 1. März 2010
| Erschwerniszulage | bis 28. Februar 2010 Euro | ab 1. März 2010 Euro |
| § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulV | 2,88 | 2,91 |
| § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EZulV | 1,28 | 3,00 |
| § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. Abs. 2 EZulV | 0,77 | 1,00 |
§ 2
Dieses Gesetz tritt am ............................................. in Kraft.
Begründung:
Zu Nr. 1 Buchst. a
Erforderliche Änderung wegen Änderung des Art. 2 Abs. 2 in Untergliederungen von a bis c.
Zu Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2
Die Beträge der Erschwerniszulagen sind seit Jahren in der Diskussion, da diese der Höhe nach schon seit längerem für die betroffenen Beamten u.E. zu Recht als inakzeptabel angesehen und empfunden werden. In diesem Jahr hat der Landtag bei den Zulagen an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, eine moderate Erhöhung beschlossen.
Die weiteren zwei von der EZulV vorgesehenen Erschwerniszulagen wurden ausgespart, bedürfen aber ebenfalls einer dringenden Erhöhung. Die bisher gewährten Beträge entsprechen schon seit langem nicht mehr den beruflichen Anforderungen, die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten verbunden sind. Der Arbeitsdruck ist aufgrund des allseits vorgenommenen Personalabbaus immens gestiegen. Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten des Polizeidienstes zusätzlich einer erhöhten Gewaltbereitschaft ausgesetzt, die Aggressionen vieler Menschen nehmen zu. Damit ist zudem ein höheres Berufsrisiko einhergehend verbunden mit immer größeren Verletzungsgefahren, sodass die jetzt im Raume stehenden Erhöhungen überfällig und mehr als gerechtfertigt sind.
Dem Zuwachs bei der Nachtarbeit in Höhe des Betrages von 1,28 Euro auf 3,00 Euro entsprechen 134 Prozent, für die Samstagsarbeit ist eine Erhöhung von 30 Prozent vorgesehen, was einem Betrag in Höhe von 0,23 Euro entspricht. Auch in Zeiten einer schweren Haushaltssituation, die im Hinblick auf die Ausfälle der Bayerischen Landesbank teilweise hausgemacht sind, ist ein weiteres Hinauszögern der Erhöhung der Erschwerniszulagen nicht mehr kommunizierbar.
Ebenso ist ein Abwarten auf den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens für das neue Bayerische Besoldungsgesetz im Rahmen der Umsetzung der Föderalismusreform nicht mehr vertretbar.
Die betroffenen Beamten erfahren hierdurch auch eine Anerkennung, die nicht mehr bis zur Verabschiedung des Besoldungsgesetzes versagt werden darf, so dass bereits jetzt die Erhöhung der sog. DuZ-Zulagen anstehen.
Zu Nr. 3 Es handelt sich um die notwendige Änderung der Anlage 11 aufgrund der im Gesetz zusätzlich aufgenommenen Erhöhung der Erschwerniszulagen.
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